Beim Nachteilsausgleich werden Prüfungsbedingungen an die individuelle Situation Ihres Kindes angepasst. Die fachlichen Anforderungen der Prüfung bleiben gleich.
Als Nachteilsausgleich kann für Ihr Kind unter Anderem:
· die Gewichtung von mündlichen und schriftlichen Prüfungsteilen anders vorgenommen werden als bei den Klassenkameraden
· die Zeit der Prüfung verlängert werden
· spezielle Arbeitsmittel zur Prüfung zugelassen werden
· ein separater Raum zur Verfügung gestellt werden, um während der Prüfung nicht abgelenkt zu werden
Beim Notenschutz werden die Prüfungsanforderungen verändert. Es gelten nur die Maßnahmen für den Notenschutz, die im Gesetz § 34 BaySchO erwähnt sind. Für die Lese-Rechtschreibstörung sind dies:
• Bei einer Lesestörung wird auf die Bewertung des Lesens in den Fächern Deutsch, Deutsch als Fremdsprache und Fremdsprachen verzichtet
• Bei einer Rechtschreibstörung wird auf die Bewertung der Rechtschreibung in allen Fächern verzichtet.
• Bei einer Rechtschreibstörung kann in den Fremdsprachen die mündliche Leistung stärker gewichtet werden als die schriftliche. Die gilt nicht für die Abschlussprüfungen.
• Art und Umfang des Notenschutzes muss im Zeugnis vermerkt werden. Dies muss deshalb erfolgen, weil bestimmte Leistungen, die für eine Note erforderlich sind, durch Dein Kind nicht erbracht wurden.
Die Note hat dennoch ihre Gültigkeit und fließt gleichwertig ins Zeugnis ein. Die Übertrittsnote oder eine Abschlussnote, die mit Notenschutz gebildet wurde, ist gleichwertig zu jeder anderen Note. Es ergeben sich durch den Notenschutz keinerlei Beschränkungen, zum Beispiel beim Übertritt.
Individuelle Unterstützung gibt es durch die Lehrkräfte an den Schulen. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsalltag und gilt nicht für Prüfungen, Schulaufgaben, Proben, mündliche Leistungsnachweise usw. Gut ist es, wenn die Lehrkraft selbst erkennt, welche Form der Unterstützung wichtig ist. So können z.B.
• Die Hausaufgaben anders gestaltet werden
• Andere Arbeitsmittel für den Unterricht bereitstellen
• Formen der Visualisierung nutzen
• Arbeitsanweisungen individuell erläutert werden
• Geeignet Räumlichkeiten ausgewählt werden
Nachteilsausgleich, Notenschutz und Individuelle Unterstützung werden dargelegt im Teil 4
der Bayerischen Schulordnung.
Artikel 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Sprechen Sie mit dem Schulpsychologen, welche Ausgleichsmöglichkeiten und Methoden für Ihr Kind am besten geeignet sind.